Impfen in Deutschland

Kostenübernahme für Impfungen

Alle von der STIKO als Standard empfohlenen Impfungen sind für krankenversicherte Personen in Deutschland kostenlos bzw. erstattungsfähig. Diese Regelung unterstreicht das Bekenntnis des Staates und der Kassen zum Impfen und ist nicht in allen Ländern Europas selbstverständlich.

Die Kosten für weitere, nicht durch die STIKO empfohlene Impfungen müssen von den Patienten selbst übernommen werden. Allerdings übernehmen viele Krankenkassen auf freiwilliger Basis auch die Kosten weiterer Impfungen. Dies kann beispielsweise bei bestimmten Reiseschutzimpfungen der Fall sein oder wenn Impfungen zu einem anderen Zeitpunkt erfolgen, als dies von der STIKO empfohlen ist (z.B. HPV-Impfung bei Personen über 18 Jahren). Diese individuellen Regelungen können bei den einzelnen Krankenkassen erfragt werden und unterliegen keinem gesetzlichen Einfluss.

Grundsätzlich kommen bei der Kostenerstattung von Impfungen verschiedene Träger in Betracht.

Kostenübernahme für gesetzlich Versicherte

Gesetzlich Versicherte haben gemäß § 20i Abs. 1 SGB V Anspruch auf Leistungen für Schutzimpfungen. Den genauen Umfang der Leistungen bestimmt der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) in der Schutzimpfungsrichtlinie. Dessen Entscheidungsgrundlage bilden die aktuellen Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO), die – bis auf wenige kleinere Änderungen – in die Richtlinie übernommen werden. Damit werden die Kosten der von der STIKO empfohlenen Impfungen von den gesetzlichen Krankenkassen getragen.

Auf Landesebene werden zudem zwischen den jeweiligen Krankenkassenverbänden und den regionalen Kassenärztlichen Vereinigungen regionale Impfvereinbarungen geschlossen, die u.a. das ärztliche Honorar und die Impfstoffkosten-Erstattung regeln.

Kostenübernahme für privat Versicherte

Private Krankenkassen übernehmen in der Regel die Kosten für die von der STIKO empfohlenen Impfungen. Dazu verpflichtet sind sie jedoch nicht. Welche Kosten konkret erstattet werden, können Patienten in den Tarifbestimmungen ihrer Krankenversicherung nachlesen. 

Kostenübernahme bei beruflicher Gefährdung

Laut Arbeitsschutzgesetz gilt zudem: Hat die Gefährdungsbeurteilung des Arbeitsplatzes eine darüber hinausgehende Infektionsgefährdung für den Beschäftigten ergeben, so sind zusätzliche Impfungen als Arbeitsschutzmaßnahme (§3 Absatz 3 ArbSchG) vom Arbeitsgeber zu tragen. Dabei gelten die einschlägigen Verordnungen und technischen Regeln (u.a. ArbMedVV, BioStoffV).

Unter bestimmten Bedingungen werden Impfungen, welche durch beruflich oder ausbildungsbedingte Auslandsaufenthalte notwendig werden, von den Krankenkassen übernommen (genauere Details siehe auch hierzu: Schutzimpfungsrichtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses).

Kostenübernahme bei Impfungen des Öffentlichen Gesundheitsdienstes

Auch Gesundheitsämter können Impfungen durchführen und die Kosten übernehmen, z.B. wenn diese nicht von den Krankenkassen erstattet werden.

 

Weiterführende Informationen finden Sie beim Robert Koch-Institut (RKI): Übernahme von Kosten für Schutzimpfungen

Letzte Aktualisierung: 15.03.2023

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