Bunte Knetfiguren halten sich an den Händen. Man sieht die Figerabdrücke auf der Knete.

Die NaLI

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA)

Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt in Form von Richtlinien, welche Leistungen der medizinischen Versorgung, wie z.B. Impfungen, von der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) übernommen werden. So legt der G-BA seit 2007 regelmäßig die Einzelheiten zur Leistungspflicht der GKV bei Impfungen in seiner Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL) fest (§ 20i Absatz 1 Satz 5 SGB V). Krankenkassen haben zudem die Möglichkeit, ein über die SI-RL hinausgehendes Leistungsspektrum – beispielsweise Grippeschutzimpfungen für Versicherte, die nicht zu den Risikogruppen zählen – als freiwillige Satzungsleistungen anzubieten.

Der G-BA besteht seit 2004 und setzt sich zusammen aus der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV), der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV), dem GKV-Spitzenverband und der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) und bewertet den Nutzen, die Notwendigkeit und die Wirtschaftlichkeit medizinischer Leistungen. Organisationen, die auf Bundesebene maßgeblich die Interessen von Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen in Deutschland vertreten, haben im G-BA entsprechend den Vorgaben im Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB) ein Mitberatungs- und Antragsrecht, jedoch kein Stimmrecht. Der G-BA bildet damit das höchste Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung im deutschen Gesundheitswesen. Die Beschlüsse und Richtlinien werden durch das Bundesministerium für Gesundheit geprüft und anschließend auf der G-BA-Webseite veröffentlicht (§ 91 SGB V).

Das Beschlussgremium besteht aus 13 Mitgliedern, darunter ein unparteiischer Vorsitzender sowie zwei weitere unparteiische Mitglieder. Die übrigen Mitglieder des Plenums setzen sich wie folgt zusammen: Fünf werden vom GKV-Spitzenverband, zwei von der DKG, zwei von der KBV und ein Mitglied wird von der KZBV benannt. Eine Amtszeit beträgt sechs Jahre. Die von den Trägerorganisationen des G-BA benannten Mitglieder (sowie die Stellvertreterinnen und Stellvertreter) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Die Unparteiischen sind in der Regel hauptamtlich tätig. Zur Wahrung der Unabhängigkeit der Entscheidungen des Plenums und der weiteren Gremien des G-BA müssen dessen Mitglieder eine Offenlegungserklärung abgeben.

Der G-BA ist Ständiger Gast bei der NaLI.

Nähere Informationen: www.g-ba.de

Letzte Aktualisierung: 13.03.2023

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