Monitoring & Daten

Krankheitsüberwachung & Meldepflicht

Aufgabe des Infektionsschutzes ist es, "übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern" (aus Präambel des Infektionsschutzgesetzes). Dies umfasst sowohl den Schutz des Einzelnen als auch der Allgemeinheit. Daher muss in vielen Fällen bereits der Verdacht auf eine meldepflichtige Infektionserkrankung umgehend dem Gesundheitsamt mitgeteilt werden, dies gilt auch für nahezu alle durch Impfung vermeidbaren Erkrankungen. Diese Meldepflicht ist wichtig, um die Übertragung insbesondere auf schutzbedürftige Personen wie Immungeschwächte oder Säuglinge durch entsprechende Schutzmaßnahmen und Informationen verhindern zu können. Daher sind nicht nur Ärzte und Labore zur umgehenden Meldung eines Verdachts bzw. eines Labornachweises ans Gesundheitsamt verpflichtet, sondern auch Leiter von Gemeinschaftseinrichtungen wie Kindertagesstätten und Schulen. Auch Eltern von erkrankten Kindern sowie erkrankte Erzieher bzw. Lehrer haben gegenüber der Leitung der Gemeinschaftseinrichtung die Pflicht, den Verdacht auf das Vorliegen einer meldepflichtigen Infektionskrankheit umgehend mitzuteilen.

Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) ist die rechtliche Grundlage für diese Meldeverpflichtungen. Es betont die Eigenverantwortung jedes Einzelnen beim Infektionsschutz und unterstreicht die notwendige Zusammenarbeit und Mitwirkungspflicht von Behörden, Ärzten, Laboren, Gemeinschaftseinrichtungen, Eltern sowie sonstigen Beteiligten zur Prävention übertragbarer Krankheiten.

Im Folgenden sind unter dem Aspekt der Vermeidung von Infektionskrankheiten, welche durch empfohlene Impfungen vermeidbar sind, Melde- und Mitwirkungspflichten für Eltern, Ärzte, Labore und Gemeinschaftseinrichtungen orientierend dargestellt.

Meldepflichten, Benachrichtigungs- und Mitwirkungspflichten in Bezug auf Infektionserkrankungen, welche durch empfohlene Impfungen vermeidbar sind, für:

Ärzte gemäß § 6 IfSG

Ärzte (sowie auch Heilpraktiker und med. Personal) gemäß § 6 IfSG

Wiederkehrende Masernausbrüche lenken den Blick auf das von der WHO gesteckte, aber in Deutschland immer noch nicht erreichte Ziel der Elimination von Masern und Röteln. Mehrere Bevölkerungsgruppen weisen zu große Impflücken auf, die dazu führen, dass Masern sich immer wieder - vorwiegend regional - ausbreiten kann. Vor allem Kleinkinder, junge Erwachsene und medizinisches Personal sind nicht ausreichend oder nicht zeitgerecht geimpft. Deutschland wurde im Jahr 2016 bei der WHO Europa als „high priority country“ eingestuft.

Von der Gesundheitsministerkonferenz (GMK) wurde daher der „Nationale Aktionsplan 2015-2020 zur Elimination der Masern und Röteln in Deutschland (NAP)“ beschlossen und damit die Umsetzung des bislang nicht erreichten WHO-Ziels der Masern- und Rötelnelimination.

Zur Abstimmung und Forcierung der vielfältigen Vorschläge für Maßnahmen im NAP sind neben den NaLI-Mitgliedern der AG weitere wesentliche Akteure, wie Vertreter der Berufsverbände der Kinder- und Jugendärzte, der Frauenärzte, der Hausärzte, der Betriebs- und Werksärzte und der Apotheker eingebunden. Als wichtiger Partner ist hier zudem die Nationale Verifizierungskommission (NAVKO) vertreten, ein am RKI eingesetztes Expertengremium zur regelmäßigen Analyse und Berichterstattung des Eliminationsprozesses an die WHO Europa.

Die NaLI-AG Masern/Röteln/HPV analysiert den aktuellen Stand der Masern, Mumps, Röteln (MMR)-Impfungen in Deutschland sowie Maßnahmen, die zu einer Verbesserung dieser Impfsituation beitragen können. Aktuell wurde der Arbeitsauftrag an die AG um die Förderung der Impfung gegen humane Papillomviren (HPV) ergänzt.

Ärzte sind nach § 6 verpflichtet, verschiedenen Erkrankungen sowie den Verdacht auf und den Tod durch diese, namentlich an das Gesundheitsamt zu melden. Darunter sind auch Erkrankungen die durch empfohlene Impfungen vermeidbar sind, wie z.B.:

  • Diphtherie
  • akute Virushepatitis
  • Keuchhusten
  • Masern
  • Meningokokken-Meningitis oder -Sepsis
  • Mumps
  • Poliomyelitis
  • Röteln einschließlich Rötelnembryopathie
  • Tollwut
  • Windpocken

Zudem besteht gemäß § 6 Abs. 3 die Verpflichtung den Verdacht einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung an das Gesundheitsamt zu melden. Dieses übermittelt diese Meldung umgehend auch an die zuständige Bundesbehörde, das Paul-Ehrlich Institut.

Nähere Informationen:
Gesetzestext: http://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__6.html
Meldeformulare: https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/IfSG/Meldeboegen/Meldungen_node.html

Labore gemäß § 7 IfSG

Labore gemäß § 7 IfSG

Labore sind nach § 7 verpflichtet, den Erregernachweis von verschiedenen Erkrankungen namentlich an das Gesundheitsamt zu melden. Darunter sind auch Nachweise von Krankheitserregern m welche durch empfohlene Impfungen vermeidbar sind, wie z.B.

  • Bordetella pertussis (Keuchhusten)
  • FSME-Virus
  • Haemophilus influenzae (z.B. HiB)
  • Hepatitis-A-Virus
  • Hepatitis-B-Virus
  • Influenzaviren
  • Masernvirus
  • Mumpsvirus
  • Neisseria meningitides (Meningokokken)
  • Poliovirus (Kinderlähmung)
  • Rotavirus
  • Rubellavirus (Röteln)
  • Varizella-Zoster-Virus (Windpocken)

Nähere Informationen:
Gesetzestext: http://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__7.html
Meldeformulare: https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/IfSG/Meldeboegen/Meldungen_node.html

Mitarbeiter und Leiter von Gemeinschaftseinrichtungen (wie Kindertagesstätten, Schulen) gemäß §§ 33, 34, 36 IfSG

Mitarbeiter und Leiter von Gemeinschaftseinrichtungen (wie Kindertagesstätten, Schulen) gemäß §§ 33, 34, 36 IfSG

Mitarbeiter in Gemeinschaftseinrichtungen, welche an bestimmten Infektionskrankten erkrankt sind bzw. bei welchen ein entsprechender Ansteckungsverdacht besteht, dürfen gemäß § 34 IfSG, keine Erziehungs- oder sonstige Tätigkeiten ausüben, bei denen sie Kontakt zu den dort Betreuten haben, bis nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung der Krankheit durch sie nicht mehr zu befürchten ist. Darunter sind Erkrankungen, die durch empfohlene Impfungen vermeidbar sind, wie z.B.:

  • Diphtherie
  • Haemophilus influenzae Typ b-Meningitis (HiB)
  • Keuchhusten
  • Masern
  • Meningokokken-Infektion
  • Mumps
  • Poliomyelitis (Kinderlähmung)
  • Röteln
  • Virushepatitis A
  • Windpocken

Das gleiche gilt für die in der Gemeinschaftseinrichtung betreuten Kinder. Sie dürfen während ihrer Erkrankung die Räume der Gemeinschaftseinrichtung nicht betreten und nicht an Veranstaltungen der Gemeinschaftseinrichtung teilnehmen.

Wenn in der Familie bzw. Wohngemeinschaft eines Betreuers in einer Gemeinschaftseinrichtung oder eines betreuten Kindes eine der o.g. Erkrankungen aufgetreten ist, und kein entsprechender Impfschutz vorliegt, ist mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer Ansteckung auszugehen. Daher dürfen auch diese Personen gemäß § 34 Abs. 3 IfSG in der Regel nicht die Gemeinschaftseinrichtung für die Dauer des Ansteckungsverdachts bzw. der Erkrankung besuchen.

Die Gemeinschaftseinrichtung muss das Gesundheitsamt unverzüglich über das Auftreten von o.g. Erkrankungen bzw. dem Verdacht auf diese mit krankheits- und personenbezogene Angaben benachrichtigen (§ 34 Abs. 6)

Bei Auftreten einer impfpräventablen Erkrankung wie z.B. Masern in einer Gemeinschaftseinrichtung werden in der Regel ungeimpfte bzw. nicht immune Betreuer und Kinder für die Dauer einer möglichen Inkubationszeit vom Besuch der Einrichtung ausgeschlossen, um eine Weiterverbreitung der Erkrankung zu verhindern (§ 28 IfSG).
(siehe auch Punkt: "Eltern bzw. Sorgeberechtigte von Kindern in Gemeinschaftseinrichtungen gemäß § 34 IfSG")

Nähere Informationen:
Gesetzestext § 34 IfSG: http://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__34.html
Gesetzestext § 28 IfSG: http://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__28.html
Infos für Fachkräfte in Kindertagesstätten: https://www.kindergesundheit-info.de/fuer-fachkraefte/kita/kranke-kinder-in-der-kita/recht-ifsg-kita/
Informationen zum Infektionsschutz und Erregersteckbriefe der BZgA, mehrsprachig: www.infektionsschutz.de
Belehrungsbögen für Sorgeberechtigte und Beschäftigte gemäß § 34 IfSG Abs. 5 Satz 2, § 35 IfSG, § 43 Abs. 1 IfSG – auch mehrsprachig: https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/IfSG/Belehrungsbogen/belehrungsbogen_node.html

NaLI-Leitfaden für das Management von Masern- und Rötelnfällen

Eltern bzw. Sorgeberechtigte von Kindern in Gemeinschaftseinrichtungen gemäß § 34 IfSG

Eltern bzw. Sorgeberechtigte von Kindern in Gemeinschaftseinrichtungen gemäß § 34 IfSG

Eltern bzw. Sorgeberechtigte von Kindern sind gemäß § 34 Abs. 5 IfSG verpflichtet, unverzüglich der Gemeinschaftseinrichtung mitzuteilen, wenn der Verdacht besteht, dass ihr Kind an bestimmten Infektionskrankheiten erkrankt ist. Dies gilt insbesondere auch für Infektionskrankheiten, die durch empfohlene Impfungen vermeidbar sind, wie z.B.:

  • Diphtherie
  • Haemophilus influenzae Typ b-Meningitis (HiB)
  • Keuchhusten
  • Masern
  • Meningokokken-Infektion
  • Mumps
  • Poliomyelitis (Kinderlähmung)
  • Röteln
  • Virushepatitis A
  • Windpocken

Die Kinder dürfen in diesem Fall die Räume der Gemeinschaftseinrichtung nicht betreten und an Veranstaltungen der Gemeinschaftseinrichtung nicht teilnehmen bis nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung der Krankheit durch sie nicht mehr zu befürchten ist.

Zudem gilt: Wenn in der Familie bzw. Wohngemeinschaft eines betreuten Kinders oder eines Betreuers eine der o.g. Erkrankungen aufgetreten ist, und kein entsprechender Impfschutz bzw. Immunität vorliegt, ist mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer Ansteckung auszugehen. Daher dürfen auch diese Personen gemäß § 34 Abs. 3 die Gemeinschaftseinrichtung für die Dauer des Ansteckungsverdachts in der Regel nicht besuchen.

Als wichtige Maßnahme zur Verhinderung der Übertragung und zum Schutz von Kindern und Säuglingen ohne (noch)  möglichen Impfschutz werden ungeimpfte bzw. nicht immune Kinder und Betreuer bei Auftreten einer impfpräventablen Erkrankung wie Masern in Abstimmung mit dem Gesundheitsamt meist für die Dauer einer möglichen Inkubationszeit bzw. bis nach der Erkrankung vom Besuch der Gemeinschaftseinrichtung ausgeschlossen (§ 28 IfSG). In einem 2019 veröffentlichten Leitfaden der NaLI zum Management von Masern und Rötelnfällen sind entsprechende Regelungen und Empfehlungen für die Dauer des Ausschlusses dargestellt.

Zudem sind Eltern bzw. Sorgeberechtigte gemäß § 34 Abs. 10a verpflichtet, bei der Erstaufnahme ihres Kindes in eine Kindertageseinrichtung einen schriftlichen Nachweis über eine ärztliche Impfberatung zeitnah vor der Aufnahme zu erbringen. Wenn der Nachweis nicht erbracht wird, benachrichtigt die Leitung der Kindertageseinrichtung das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die Einrichtung befindet, und übermittelt dem Gesundheitsamt personenbezogene Angaben. Das Gesundheitsamt kann die Personensorgeberechtigten zu einer Beratung laden.

Außerdem bestehen zumeist weitergehende landesrechtliche Regelungen. So sieht z.B. das Hamburger Kinderbetreuungsgesetz (KibeG) in § 4 Abs. 1 vor, dass die Erziehungsberechtigten dem Träger der Gemeinschaftseinrichtung nachzuweisen haben, dass das Kind seinem Alter und Gesundheitszustand entsprechend alle öffentlich empfohlenen Schutzimpfungen erhalten hat, oder zu erklären, dass sie ihre Zustimmung zu bestimmten Schutzimpfungen nicht erteilen. Die Einrichtungen dokumentieren den Impfstatus für den Fall eines Ausbruchs entsprechend (s. Hamburger Leitfaden für Kindertagesstätten). Ein Überblick zu unterschiedlichen landesspezifischen Impfmaßnahmen befindet sich auf der Seite: „Impfsituation in den Bundesländern“.

Nähere Informationen:
Gesetzestext § 34 IfSG: http://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__34.html
Infos für Fachkräfte in Kindertagesstätten: https://www.kindergesundheit-info.de/fuer-fachkraefte/kita/kranke-kinder-in-der-kita/recht-ifsg-kita/
Informationen zum Infektionsschutz und Erregersteckbriefe der BZgA, mehrsprachig: www.infektionsschutz.de
Belehrungsbögen für Sorgeberechtigte und Beschäftigte gemäß § 34 IfSG Abs. 5 Satz 2, § 35 IfSG, § 43 Abs. 1 IfSG – auch mehrsprachig: https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/IfSG/Belehrungsbogen/belehrungsbogen_node.html

NaLI-Leitfaden für das Management von Masern- und Rötelnfällen

 Neben der vorrangigen Bedeutung für den unmittelbaren Infektionsschutz ist die Meldepflicht für impfpräventable Erkrankungen auch für die epidemiologische Bewertung der Erkrankungen von großer Bedeutung. Nur so können Häufigkeiten, Komplikationen, betroffene Bevölkerungs- oder Altersgruppen und weitere infektionsepidemiologische Aspekte erkannt werden. Die Daten sind auch eine Grundlage zur Berechnung der Impfwirksamkeit und der Notwendigkeit von Auffrischimpfungen.

Die aus diesen Erhebungen gewonnenen Erkenntnisse sind daher wichtige Grundlagen für die Formulierung oder auch Anpassungen von Impfempfehlungen durch die STIKO.

Im IfSG ist zudem die Meldepflicht für Ärzte bei einem Verdacht auf eine Impfkomplikation gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nummer 3 IfSG über das Gesundheitsamt an das Paul-Ehrlich-Institut (PEI) geregelt. Auch diese Meldungen werden vom PEI gewissenhaft und auch anhand der weltweit verfügbaren Datenlage geprüft. Die regelmäßigen Veröffentlichungen hierzu unterstreichen das hohe Nutzen-Risiko-Verhältnis von Impfungen. Die Meldungen an das PEI sind sowohl online für Deutschland (Datenbank mit Verdachtsfällen von Impfkomplikationen (DB-UAW)) als auch in regelmäßigen Publikationen (Bul­le­tin zur Arz­nei­mit­tel­si­cher­heit) verfügbar.

Daten zu impfpräventablen Krankheiten, die nicht der Meldepflicht unterliegen (wie z.B. Pneumokokken-Infektionen) können durch Sentinels oder Surveillance-Projekte gewonnen werden.

Letzte Aktualisierung: 27.03.2023

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