Impfungen gegen die Virusinfektion Herpes zoster (Gürtelrose) mit dem Totimpfstoff bekommen Menschen ab 60 Jahren künftig von den gesetzlichen Krankenkassen bezahlt - bei erhöhter Gefährdung schon ab 50 Jahren. Voraussetzung für die Aufnahme einer Schutzimpfung in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ist eine Empfehlung der beim Robert Koch-Institut (RKI) in Berlin ansässigen Ständigen Impfkommission (STIKO). Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) von Ärzten, Krankenkassen und Kliniken kam dieser Empfehlung nach und hat die Schutzimpfung in die Leistungspflicht der GKV in der Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL) aufgenommen. Dieser Beschluss vom 7. März 2019 wurde im Bundesanzeiger veröffentlicht und trat damit am 1. Mai 2019 in Kraft.
Grunderkrankungen erhöhen Risiko für schwere Verläufe und Komplikationen
Die Impfempfehlung der STIKO für alle Personen ab 60 Jahren berücksichtigt das mit dem Alter zunehmende Risiko für schwere Krankheitsverläufe des Herpes zoster und das Auftreten von Nervenschmerzen (postherpetischen Neuralgie). Personen, die aufgrund einer Grunderkrankung eine erhöhte gesundheitliche Gefährdung haben, sollten sich der Empfehlung entsprechend bereits ab einem Alter von 50 Jahren impfen lassen. Zu dieser Gruppe gehören z.B. Personen mit: HIV-Infektion, rheumatoider Arthritis, systemischem Lupus erythematodes, chronisch entzündlichen Darmerkrankungen, chronisch obstruktiver Lungenerkrankung oder Asthma bronchiale, chronischer Niereninsuffizienz, Diabetes mellitus sowie immunsupprimierte Personen.
Nach Angaben des RKI erkranken in Deutschland jährlich deutlich mehr als 300.000 Personen an Herpes zoster. Etwa fünf Prozent von ihnen entwickeln als Komplikation die postherpetische Neuralgie.
Begleitend zur Impfempfehlung stellt das RKI auf seinen Internetseiten FAQs zur Erkrankung und Impfung sowie Informationen für die Fachöffentlichkeit zur Verfügung.
Quellen: Robert Koch-Institut, Gemeinsamer Bundesausschuss